Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (Umsetzung des European Accessibility Act). Betroffen sind vor allem Websites und Online-Shops von Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten. „Barrierefrei" heißt: nutzbar auch für Menschen mit Einschränkungen – in der Praxis nach der Norm EN 301 549 bzw. WCAG 2.1 (Stufe AA). Bei Verstößen drohen Strafen bis 80.000 €, für KMU bis 50.000 €.
- Gilt seit 28.06.2025 (European Accessibility Act / Barrierefreiheitsgesetz).
- Betroffen v. a. B2C-Websites & Online-Shops; Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte, höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme) sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
- Maßstab in der Praxis: EN 301 549 mit WCAG 2.1 Stufe AA (Kontraste, Tastaturbedienung, Alt-Texte, Struktur).
- Strafen bis 80.000 €, für KMU bis 50.000 € (§ 36 BaFG).
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (Umsetzung des European Accessibility Act der EU). Viele Unternehmen sind betroffen – und wissen es nicht. Wer eine Website mit Angeboten für Verbraucher betreibt, sollte jetzt prüfen, ob er handeln muss.
Das Barrierefreiheitsgesetz in Kürze
Ziel des Gesetzes ist, dass digitale Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen nutzbar sind – auch für Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen. Das Gesetz selbst nennt keine bestimmte Richtlinie; erfüllt ein Angebot die harmonisierten europäischen Normen, wird vermutet, dass es die Anforderungen erfüllt (§ 5 BaFG). In der Praxis ist das die Norm EN 301 549, die für Webinhalte die international anerkannten WCAG 2.1 auf Level AA übernimmt.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind vor allem Unternehmen, die Verbrauchern (B2C) digitale Dienstleistungen anbieten, zum Beispiel:
- Online-Shops und Webshops
- Buchungs-, Termin- und Ticketsysteme
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- Online-Terminbuchung und Anfrageformulare, wenn darüber ein Vertrag mit Verbrauchern angebahnt oder geschlossen wird
Was bedeutet „barrierefrei“ konkret?
Die WCAG 2.1 AA umfassen unter anderem:
- Ausreichende Farbkontraste, damit Texte gut lesbar sind
- Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur (ohne Maus)
- Screenreader-Tauglichkeit: Alternativtexte für Bilder, saubere Überschriften-Struktur
- Verständliche Sprache und eine klare, nachvollziehbare Navigation
- Untertitel für Videos
- Formulare mit klaren Beschriftungen und verständlichen Fehlerhinweisen
Welche Strafen drohen?
Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, kann vom Sozialministeriumservice mit bis zu 80.000 € bestraft werden; für kleine und mittlere Unternehmen liegt die Obergrenze bei 50.000 € (§ 36 Abs. 1 BaFG). Dazu kommt ein Reputationsschaden, wenn die Website öffentlich als nicht barrierefrei kritisiert wird.
Schnell-Check: Ist meine Website barrierefrei?
Ein erster Selbsttest – wenn Sie eine Frage mit „nein“ beantworten, besteht Handlungsbedarf:
- Kann ich die gesamte Seite nur mit der Tastatur bedienen?
- Haben alle aussagekräftigen Bilder Alternativtexte?
- Sind Texte und Buttons kontrastreich genug?
- Funktioniert die Seite mit einem Screenreader?
- Sind Formularfelder klar beschriftet und Fehler verständlich?
Für eine belastbare Bewertung braucht es allerdings Fachwerkzeuge und manuelle Tests – ein automatischer Scan allein reicht nicht aus. Einen ersten Eindruck, wie sich Ihre Website auf Handy und Tablet verhält, liefert übrigens unser kostenloser Responsive-Tester.
Barrierefreiheit ist auch eine Chance
Eine barrierefreie Website ist nicht nur Pflicht, sondern ein Qualitätsmerkmal:
- Bessere Nutzbarkeit für alle – auch für ältere Menschen und mobile Nutzer
- Besseres SEO – eine saubere, strukturierte Seite gefällt auch Google
- Größere Zielgruppe und ein professioneller, verantwortungsvoller Auftritt
Wie wir helfen
Wir prüfen Ihre bestehende Website nach WCAG 2.1 AA, erstellen einen konkreten Maßnahmenplan und setzen die Anpassungen um – oft ohne kompletten Neubau. Als Beweis, dass es funktioniert: Unsere eigene Website ist bereits vollständig barrierefrei nach WCAG 2.1 AA umgesetzt.
Quellen
- Republik Österreich, BGBl. I Nr. 76/2023: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) – Geltungsbereich für Dienstleistungen an Verbraucher nach dem 28.06.2025 (§ 2 Abs. 2), Begriffe „Kleinstunternehmen“ und „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 3 Z 19 und 27), Konformitätsvermutung über harmonisierte Normen (§ 5), Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen (§ 6), Geldstrafen bis 80.000 € bzw. 50.000 € für KMU durch das Sozialministeriumservice (§ 36 Abs. 1), Inkrafttreten 28.06.2025 (§ 37). Abgerufen am 02.10.2026.
- Sozialministeriumservice: Ausnahmen für Kleinstunternehmen. Abgerufen am 02.10.2026.
- ETSI/CEN/CENELEC: EN 301 549 V3.2.1 (2021-03), Accessibility requirements for ICT products and services – Kapitel 9 übernimmt für Webinhalte die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 Stufe A und AA. Abgerufen am 02.10.2026.
- W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, W3C-Empfehlung. Abgerufen am 02.10.2026.
Stand 2. Oktober 2026.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Barrierefreiheitspflicht für Websites?
Seit dem 28. Juni 2025. Ab diesem Stichtag müssen betroffene Websites und Online-Shops die Anforderungen des Barrierefreiheitsgesetzes (Umsetzung des European Accessibility Act) erfüllen.
Ist meine Website betroffen?
Betroffen sind vor allem Unternehmen, die Verbrauchern online Waren oder Dienstleistungen anbieten – insbesondere Online-Shops und geschäftliche Websites mit solchen Funktionen. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 6 BaFG). Im Zweifel lohnt eine kurze Prüfung.
Was bedeutet barrierefrei bei einer Website konkret?
Dass die Seite auch für Menschen mit Einschränkungen nutzbar ist – etwa ausreichende Farbkontraste, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, Alternativtexte für Bilder, sinnvolle Struktur und mit Screenreadern lesbare Inhalte. Maßstab ist in der Praxis die Norm EN 301 549, die für Webinhalte den internationalen Standard WCAG 2.1, Stufe AA, übernimmt.
Welche Strafen drohen bei fehlender Barrierefreiheit?
Das Sozialministeriumservice kann Geldstrafen von bis zu 80.000 € verhängen, bei kleinen und mittleren Unternehmen bis zu 50.000 € (§ 36 BaFG). Neben der rechtlichen Seite verschenkt eine nicht barrierefreie Seite außerdem Kunden und schadet der Auffindbarkeit.
Fazit
Das Barrierefreiheitsgesetz betrifft mehr Websites, als viele denken. Wer jetzt handelt, vermeidet Strafen und gewinnt gleichzeitig an Qualität und Reichweite. Wir prüfen Ihre Seite, sagen Ihnen ehrlich, wo Sie stehen, und machen sie rechtssicher.
Lieber jetzt prüfen als später zahlen.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang Sie betroffen sind, klären Sie im Zweifel individuell.

